Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Geschäftszahl

94/18/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0153 1

(hier: Aufenthaltsverbot betrifft Kroatin, die mit ihrem Gatten und ihrem Kind seit annähernd zwei Jahren in Österreich lebt)

Stammrechtssatz

Selbst wenn ein durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewirkter Eingriff in das Privatleben und Familienleben gegeben wäre, wäre diese Maßnahme gemäß Paragraph 19, FrG 1993 zulässig, da sie angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 692 Blg NR 18 GP, 38) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, dringend geboten ist (Hier: Aufenthaltsverbot betrifft einen Serben, der mit seiner Gattin in Österreich lebt).