Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Geschäftszahl

94/18/0923

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0153 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn ein durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewirkter Eingriff in das Privatleben und Familienleben gegeben wäre, wäre diese Maßnahme gemäß Paragraph 19, FrG 1993 zulässig, da sie angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 692 Blg NR 18 GP, 38) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, dringend geboten ist (Hier: Aufenthaltsverbot betrifft einen Serben, der mit seiner Gattin in Österreich lebt).