Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0367

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0367

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180367.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180367_19930930X01

Rechtssatz für 93/18/0583

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/18/0583

Entscheidungsdatum

13.01.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0367 1

Stammrechtssatz

Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180583.X04

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180583_19940113X04

Rechtssatz für 93/18/0585

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0585

Entscheidungsdatum

13.01.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0367 1 (hier: Eingehen einer Lebensgemeinschaft während der Anhängigkeit eines Asylverfahrens).

Stammrechtssatz

Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180585.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180585_19940113X01

Rechtssatz für 93/18/0601

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0601

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0367 1

Stammrechtssatz

Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180601.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180601_19940127X02

Rechtssatz für 94/18/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0026

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0367 1

Stammrechtssatz

Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180026.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180026_19940324X02

Rechtssatz für 94/18/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0140

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0367 1

Stammrechtssatz

Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180140.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180140_19940504X01

Rechtssatz für 94/18/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0172

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0367 1 (hier: Eheschließung des Fremden zu einem Zeitpunkt, als er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und rechtens nicht mit einem längeren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte.

Stammrechtssatz

Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180172.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180172_19940519X02

Rechtssatz für 94/18/1123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/1123

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0367 1

Stammrechtssatz

Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181123.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994181123_19950309X02

Rechtssatz für 95/19/0323

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0323

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0367 1

Stammrechtssatz

Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190323.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190323_19950831X01

Rechtssatz für 95/19/1896

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1896

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0367 1 (hier: Geltendmachung von privaten Bindungen des Fremden in Österreich, die lediglich im Gefolge des Abschlusses einer Scheinehe entstanden, iZm der Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)

Stammrechtssatz

Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191896.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191896_19960222X02