Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/19/1896
Entscheidungsdatum
22.02.1996
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AufG 1992 §5 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0367 1
(hier: Geltendmachung von privaten Bindungen des Fremden in
Österreich, die lediglich im Gefolge des Abschlusses einer
Scheinehe entstanden, iZm der Abweisung eines Antrages auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)
Stammrechtssatz
Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191896.X02
Dokumentnummer
JWR_1995191896_19960222X02