Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Geschäftszahl

93/18/0367

Rechtssatz

Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).