Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Geschäftszahl

95/19/1896

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0367 1

(hier: Geltendmachung von privaten Bindungen des Fremden in Österreich, die lediglich im Gefolge des Abschlusses einer Scheinehe entstanden, iZm der Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)

Stammrechtssatz

Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).