Eine verfassungskonforme Interpretation des § 36 Abs 2 AVG 1991 gebietet es, im Falle einer Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit - gleich wie im Falle der Abkürzung des Instanzenzuges - die "vorgesetzte Behörde" iSd zitierten Bestimmung mit der sachlich in Betracht kommenden Oberhörde gleichzusetzen. Für den Bereich der - hier vorliegenden - Landesvollziehung ergibt sich aus Art 101 Abs 1 B-VG die Zuständigkeit der LReg.Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1991 gebietet es, im Falle einer Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit - gleich wie im Falle der Abkürzung des Instanzenzuges - die "vorgesetzte Behörde" iSd zitierten Bestimmung mit der sachlich in Betracht kommenden Oberhörde gleichzusetzen. Für den Bereich der - hier vorliegenden - Landesvollziehung ergibt sich aus Artikel 101, Absatz eins, B-VG die Zuständigkeit der LReg.