Die Ordnungsstrafe selbst ist keine Strafe iSd VStG 1991 (Hinweis B 25.3.1992, 92/03/0038), der mit einer Ordnungsstrafe Belangte ist daher auch nicht Beschuldigter iSd § 51 Abs 1 VStG 1991.Die Ordnungsstrafe selbst ist keine Strafe iSd VStG 1991 (Hinweis B 25.3.1992, 92/03/0038), der mit einer Ordnungsstrafe Belangte ist daher auch nicht Beschuldigter iSd Paragraph 51, Absatz eins, VStG 1991.