Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
94/17/0353
Entscheidungsdatum
24.05.1996
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §31;
Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden
94/17/0354 - 0363
Rechtssatz
Der Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung ist für die Beendigung des Deliktes nach § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 ohne Bedeutung (hier: Die letzte vorgeworfene Verkürzung der Abgabe - nämlich für März 1991 - endete am Tag der Fälligkeit derselben, das war der 28.2.1991; daher Strafbarkeitsverjährung im Zeitpunkt der Fällung der bekämpften Straferkenntnisse am 7.3.1994 bereits gegeben).Der Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung ist für die Beendigung des Deliktes nach Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 ohne Bedeutung (hier: Die letzte vorgeworfene Verkürzung der Abgabe - nämlich für März 1991 - endete am Tag der Fälligkeit derselben, das war der 28.2.1991; daher Strafbarkeitsverjährung im Zeitpunkt der Fällung der bekämpften Straferkenntnisse am 7.3.1994 bereits gegeben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170353.X02
Dokumentnummer
JWR_1994170353_19960524X02