Verwaltungsgerichtshof
24.05.1996
94/17/0353
Der Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung ist für die Beendigung des Deliktes nach Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 ohne Bedeutung (hier: Die letzte vorgeworfene Verkürzung der Abgabe - nämlich für März 1991 - endete am Tag der Fälligkeit derselben, das war der 28.2.1991; daher Strafbarkeitsverjährung im Zeitpunkt der Fällung der bekämpften Straferkenntnisse am 7.3.1994 bereits gegeben).
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
94/17/0354 - 0363