Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

94/17/0278

Entscheidungsdatum

23.09.1994

Index

21/05 Börse

Norm

BörseG 1989 §19 Abs2;

Rechtssatz

Die Verfügung des Ruhens der Mitgliedschaft durch den Präsidenten der Börsekammer nach Paragraph 19, Absatz 2, BörseG 1989 setzt voraus, daß das Ausschlußverfahren eingeleitet wurde. Das Mitglied hat daher einen Rechtsanspruch darauf, daß ein eingeleitetes Ausschlußverfahren eingestellt oder der Bescheid über die Einleitung des Ausschlußverfahrens (mit Wirkung ex nunc) aufgehoben wird, wenn die Gründe für die Einleitung des Ausschlußverfahrens weggefallen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170278.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1994170278_19940923X08