Verwaltungsgerichtshof
23.09.1994
94/17/0278
Die Verfügung des Ruhens der Mitgliedschaft durch den Präsidenten der Börsekammer nach Paragraph 19, Absatz 2, BörseG 1989 setzt voraus, daß das Ausschlußverfahren eingeleitet wurde. Das Mitglied hat daher einen Rechtsanspruch darauf, daß ein eingeleitetes Ausschlußverfahren eingestellt oder der Bescheid über die Einleitung des Ausschlußverfahrens (mit Wirkung ex nunc) aufgehoben wird, wenn die Gründe für die Einleitung des Ausschlußverfahrens weggefallen sind.