Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
94/17/0295
Entscheidungsdatum
25.11.1994
Index
21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/23 94/17/0278 4
Stammrechtssatz
Die Einleitung des Ausschlußverfahrens nach § 19 BörseG 1989 kann nicht "jederzeit und formlos" durch "bloß internen Akt, etwa durch Aufnahme eines Aktenvermerkes" erfolgen. Ebensowenig kann der Präsident der Börsekammer für die Dauer des Ausschlußverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaft verfügen, "ohne daß es hiefür einer weiteren Begründung oder des Vorliegens einer zusätzlichen Voraussetzung bedarf". Die bescheidmäßige Einleitung des Ausschlußverfahrens bildet eine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für die entsprechend zu begründende Entscheidung des Präsidenten über das Ruhen der Mitgliedschaft.Die Einleitung des Ausschlußverfahrens nach Paragraph 19, BörseG 1989 kann nicht "jederzeit und formlos" durch "bloß internen Akt, etwa durch Aufnahme eines Aktenvermerkes" erfolgen. Ebensowenig kann der Präsident der Börsekammer für die Dauer des Ausschlußverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaft verfügen, "ohne daß es hiefür einer weiteren Begründung oder des Vorliegens einer zusätzlichen Voraussetzung bedarf". Die bescheidmäßige Einleitung des Ausschlußverfahrens bildet eine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für die entsprechend zu begründende Entscheidung des Präsidenten über das Ruhen der Mitgliedschaft.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170295.X01
Dokumentnummer
JWR_1994170295_19941125X01