Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/17/0278

Entscheidungsdatum

23.09.1994

Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
BörseG 1989 §19 Abs1;
BörseG 1989 §19 Abs2;

Rechtssatz

Die Einleitung des Ausschlußverfahrens nach Paragraph 19, BörseG 1989 kann nicht "jederzeit und formlos" durch "bloß internen Akt, etwa durch Aufnahme eines Aktenvermerkes" erfolgen. Ebensowenig kann der Präsident der Börsekammer für die Dauer des Ausschlußverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaft verfügen, "ohne daß es hiefür einer weiteren Begründung oder des Vorliegens einer zusätzlichen Voraussetzung bedarf". Die bescheidmäßige Einleitung des Ausschlußverfahrens bildet eine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für die entsprechend zu begründende Entscheidung des Präsidenten über das Ruhen der Mitgliedschaft.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170278.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1994170278_19940923X04

Rechtssatz für 94/17/0295

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/17/0295

Entscheidungsdatum

25.11.1994

Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
BörseG 1989 §19 Abs1;
BörseG 1989 §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/23 94/17/0278 4

Stammrechtssatz

Die Einleitung des Ausschlußverfahrens nach Paragraph 19, BörseG 1989 kann nicht "jederzeit und formlos" durch "bloß internen Akt, etwa durch Aufnahme eines Aktenvermerkes" erfolgen. Ebensowenig kann der Präsident der Börsekammer für die Dauer des Ausschlußverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaft verfügen, "ohne daß es hiefür einer weiteren Begründung oder des Vorliegens einer zusätzlichen Voraussetzung bedarf". Die bescheidmäßige Einleitung des Ausschlußverfahrens bildet eine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für die entsprechend zu begründende Entscheidung des Präsidenten über das Ruhen der Mitgliedschaft.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170295.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994170295_19941125X01