Verwaltungsgerichtshof
23.09.1994
94/17/0278
Die Einleitung des Ausschlußverfahrens nach Paragraph 19, BörseG 1989 kann nicht "jederzeit und formlos" durch "bloß internen Akt, etwa durch Aufnahme eines Aktenvermerkes" erfolgen. Ebensowenig kann der Präsident der Börsekammer für die Dauer des Ausschlußverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaft verfügen, "ohne daß es hiefür einer weiteren Begründung oder des Vorliegens einer zusätzlichen Voraussetzung bedarf". Die bescheidmäßige Einleitung des Ausschlußverfahrens bildet eine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für die entsprechend zu begründende Entscheidung des Präsidenten über das Ruhen der Mitgliedschaft.