Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/17/0278

Entscheidungsdatum

23.09.1994

Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BörseG 1989 §19 Abs2;

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, BörseG 1989, in der die Einleitung des Ausschlußverfahrens nicht ausdrücklich geregelt ist, setzt durch die Bezugnahme auf die "Dauer des Ausschlußverfahrens" dessen Einleitung logisch voraus. Die dem Präsidenten der Börsekammer eingeräumte Möglichkeit, für die Dauer des Ausschlußverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaft zu verfügen, hat daher die Einleitung des Ausschlußverfahrens zur rechtlichen Voraussetzung, zumal auch für die Einleitung des Ausschlußverfahrens mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich der Kartenausschuß zuständig ist. Die Einleitung des Ausschlußverfahrens hat daher in Bescheidform zu ergehen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170278.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1994170278_19940923X03

Rechtssatz für 93/17/0399

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/17/0399

Entscheidungsdatum

28.10.1994

Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BörseG 1989 §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/23 94/17/0278 3

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, BörseG 1989, in der die Einleitung des Ausschlußverfahrens nicht ausdrücklich geregelt ist, setzt durch die Bezugnahme auf die "Dauer des Ausschlußverfahrens" dessen Einleitung logisch voraus. Die dem Präsidenten der Börsekammer eingeräumte Möglichkeit, für die Dauer des Ausschlußverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaft zu verfügen, hat daher die Einleitung des Ausschlußverfahrens zur rechtlichen Voraussetzung, zumal auch für die Einleitung des Ausschlußverfahrens mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich der Kartenausschuß zuständig ist. Die Einleitung des Ausschlußverfahrens hat daher in Bescheidform zu ergehen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170399.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993170399_19941028X02