Verwaltungsgerichtshof
23.09.1994
94/17/0278
Die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, BörseG 1989, in der die Einleitung des Ausschlußverfahrens nicht ausdrücklich geregelt ist, setzt durch die Bezugnahme auf die "Dauer des Ausschlußverfahrens" dessen Einleitung logisch voraus. Die dem Präsidenten der Börsekammer eingeräumte Möglichkeit, für die Dauer des Ausschlußverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaft zu verfügen, hat daher die Einleitung des Ausschlußverfahrens zur rechtlichen Voraussetzung, zumal auch für die Einleitung des Ausschlußverfahrens mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich der Kartenausschuß zuständig ist. Die Einleitung des Ausschlußverfahrens hat daher in Bescheidform zu ergehen.