Ein Bescheid nach § 70 Abs 2 BWG 1993 erweist sich als inhaltlich rechtswidrig, wenn er - entgegen dieser zwingenden Vorschrift, die nur befristete Maßnahmen gestattet - keine Befristung enthält.Ein Bescheid nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG 1993 erweist sich als inhaltlich rechtswidrig, wenn er - entgegen dieser zwingenden Vorschrift, die nur befristete Maßnahmen gestattet - keine Befristung enthält.