Verwaltungsgerichtshof
16.09.1994
94/17/0159
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/17/0160
94/17/0161
94/17/0280
Ein Bescheid nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG 1993 erweist sich als inhaltlich rechtswidrig, wenn er - entgegen dieser zwingenden Vorschrift, die nur befristete Maßnahmen gestattet - keine Befristung enthält.
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X11