Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit kommt nur in Betracht, wenn feststeht, daß durch die Derogation eines Bescheides durch einen später erlassenen Bescheid jedes rechtliche Interesse des Bf an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides weggefallen ist.Eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit kommt nur in Betracht, wenn feststeht, daß durch die Derogation eines Bescheides durch einen später erlassenen Bescheid jedes rechtliche Interesse des Bf an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides weggefallen ist.