Verwaltungsgerichtshof
16.09.1994
94/17/0159
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/17/0160
94/17/0161
94/17/0280
Eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit kommt nur in Betracht, wenn feststeht, daß durch die Derogation eines Bescheides durch einen später erlassenen Bescheid jedes rechtliche Interesse des Bf an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides weggefallen ist.
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X09