Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1994

Geschäftszahl

94/17/0159

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/17/0160

94/17/0161

94/17/0280

Rechtssatz

Eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit kommt nur in Betracht, wenn feststeht, daß durch die Derogation eines Bescheides durch einen später erlassenen Bescheid jedes rechtliche Interesse des Bf an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheides weggefallen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X09