Kassatorischen Bescheiden der Gemeindeaufsichtsbehörden kommt hinsichtlich der in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht bezüglich der die Aufhebung tragenden Gründe bindende Wirkung zu. Hier kommt der Begründung des Bescheides, aus welcher erst die Rechtsansicht der Behörde erkennbar wird, besondere Bedeutung zu.