Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Geschäftszahl

94/17/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/25 92/17/0019 1

Stammrechtssatz

Kassatorischen Bescheiden der Gemeindeaufsichtsbehörden kommt hinsichtlich der in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht bezüglich der die Aufhebung tragenden Gründe bindende Wirkung zu. Hier kommt der Begründung des Bescheides, aus welcher erst die Rechtsansicht der Behörde erkennbar wird, besondere Bedeutung zu.