Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
94/17/0122
Entscheidungsdatum
20.09.1996
Index
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm
BAO §20;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/16/0212 E 3. Oktober 1996
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/06 92/17/0186 6
(hier: Begründung der Ermessensentscheidung ist auch dann
notwendig, wenn beide, gleichzeitig bestellt gewesenen
Geschäftsführer gleichermaßen zur Haftung herangezogen werden
sollen)
Stammrechtssatz
Kommen mehrere - auch nacheinander bestellt gewesene - Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - für welche Zeiträume - in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (Hinweis: E 21.5.1992, 91/17/0044; E 13.11.1992, 91/17/0047). Dies umso mehr, wenn ein Haftungspflichtiger auch für Abgaben in Anspruch genommen wird, die vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer fällig geworden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170122.X06
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2015
Dokumentnummer
JWR_1994170122_19960920X06