Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Geschäftszahl

94/17/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/06 92/17/0186 6

(hier: Begründung der Ermessensentscheidung ist auch dann notwendig, wenn beide, gleichzeitig bestellt gewesenen Geschäftsführer gleichermaßen zur Haftung herangezogen werden sollen)

Stammrechtssatz

Kommen mehrere - auch nacheinander bestellt gewesene - Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - für welche Zeiträume - in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (Hinweis: E 21.5.1992, 91/17/0044; E 13.11.1992, 91/17/0047). Dies umso mehr, wenn ein Haftungspflichtiger auch für Abgaben in Anspruch genommen wird, die vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer fällig geworden sind.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/16/0212 E 3. Oktober 1996