Die Beurteilung der steuerlichen Verhältnisse der Anleger, insbesondere der Folgen der unrechtmäßig erfolgten Geltendmachung von Verlusten sowie der steuerlichen Behandlung eines etwaigen Überschusses aus der Veräußerung von Hausanteilsscheinen, ausgenommen die Fälle des § 188 BAO, hat im Rahmen eigener Abgabenverfahren zu erfolgen.Die Beurteilung der steuerlichen Verhältnisse der Anleger, insbesondere der Folgen der unrechtmäßig erfolgten Geltendmachung von Verlusten sowie der steuerlichen Behandlung eines etwaigen Überschusses aus der Veräußerung von Hausanteilsscheinen, ausgenommen die Fälle des Paragraph 188, BAO, hat im Rahmen eigener Abgabenverfahren zu erfolgen.