Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/14/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5961 F/1985

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/14/0079

Entscheidungsdatum

19.02.1985

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984140079.X02

Im RIS seit

19.02.1985

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1984140079_19850219X02

Rechtssatz für 85/14/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6014 F/1985

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

85/14/0022

Entscheidungsdatum

25.06.1985

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0079 E 19. Februar 1985 VwSlg 5961 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985140022.X07

Im RIS seit

25.06.1985

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1985140022_19850625X07

Rechtssatz für 85/14/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/14/0143

Entscheidungsdatum

17.05.1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0079 E 19. Februar 1985 VwSlg 5961 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985140143.X02

Im RIS seit

17.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1985140143_19880517X02

Rechtssatz für 85/14/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/14/0159

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0079 E 19. Februar 1985 VwSlg 5961 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985140159.X02

Im RIS seit

14.06.1988

Dokumentnummer

JWR_1985140159_19880614X02

Rechtssatz für 87/13/0222

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/13/0222

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1989, 66;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0079 E 19. Februar 1985 VwSlg 5961 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130222.X04

Im RIS seit

21.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1987130222_19880921X04

Rechtssatz für 86/14/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/14/0105

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0079 E 19. Februar 1985 VwSlg 5961 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140105.X03

Im RIS seit

17.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1986140105_19891017X03

Rechtssatz für 88/14/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/14/0042

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0079 E 19. Februar 1985 VwSlg 5961 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140042.X02

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1988140042_19920128X02

Rechtssatz für 94/15/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

94/15/0085

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0079 E 19. Februar 1985 VwSlg 5961 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150085.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1994150085_19960321X07