Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Geschäftszahl

86/14/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0079 E 19. Februar 1985 VwSlg 5961 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140105.X03