Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/12/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/12/0241

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §22 Abs2 idF 1984/033 ;
DP §22 Abs3 idF 1984/033 ;
DP/Stmk 1974 impl;

Rechtssatz

Für eine Dienstzuteilung müssen dienstliche Interessen vorliegen, auch wenn dies in Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz DP in der Fassung LGBl Stmk 1984/033 (abgesehen vom Fall ener Kombination mit Paragraph 22, Absatz 2, leg cit) nicht ausdrücklich angeordnet ist. Paragraph 22, Absatz 3, dritter Satz DP in der Fassung LGBl Stmk 1984/033 schreibt nämlich für JEDE Dienstzuteilung (also auch für eine nach Paragraph 22, Absatz 2, legcit) eine Bedachtnahme auf die dienstrechtliche Stellung und bei JEDER Dienstzuteilung mit DIENSTORTWECHSEL überdies die Bedachtnahme auf bestimmte Verhältnisse vor. Diese Bedachtnahmepflicht setzt aber notwendigerweise eine Interessenabwägung mit jenen Gründen voraus, die für die Dienstzuteilung sprechen, dh aber mit den dienstlichen Interessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120241.X06

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1994120241_19980325X06