Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/12/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14184 A/1994

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/12/0217

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
BDG 1979 §38 Abs2;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Sind Dienstpflichtverletzungen des Beamten Grund für die Versetzung, so wird im allgemeinen ein allfälliges Zuwarten mit der Versetzung (obwohl rechtlich nicht geboten) bis zum rechtskräftigen Abschluß des zu diesem Vorwurf geführten strafgerichtlichen Verfahrens bzw Disziplinarverfahrens für die Verwertung dieses Grundes nicht schädlich sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß diese Verfahren in angemessener Zeit durchgeführt werden, wobei hiefür insbesondere die Kompliziertheit des jeweils zugrundeliegenden Sachverhaltes ausschlaggebend sein wird. Bedeutsam wird auch sein, wann in diesem Verfahren der für die Versetzung allein ausschlaggebende (objektive) Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Dies wird etwa dann zu beachten sein, wenn ausschließlich Berufung wegen der Strafhöhe erhoben wird oder die Schuldfrage strittig ist. Wird - wie im Beschwerdefall - zum selben Sachverhalt sowohl ein strafgerichtliches Verfahren als auch ein allenfalls (zunächst unterbrochenes) Disziplinarverfahren (wegen Bejahung des "disziplinären Überhanges") durchgeführt, dann wird im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung die Dienstbehörde ab deren Kenntnis grundsätzlich nicht mehr den Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten haben, weil davon im allgemeinen keine entscheidenden Gesichtspunkte mehr für das Versetzungsverfahren zu erwarten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120217.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Dokumentnummer

JWR_1994120217_19941214X04