Ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, daß bestimmte mit einer Weisung aufgetragene Geschäfte nicht zu den Dienstpflichten des betreffenden Beamten zählen, ist, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen (Hinweis E 30.3.1989, 86/09/0110, VwSlg 12894 A/1989), als Remonstration iSd § 19 Abs 6 DGO Graz zu werten, mit der Wirkung, daß die Rechtswirkung der Weisung bis zu ihrer schriftlichen Wiederholung ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides sind daher nicht gegeben.Ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, daß bestimmte mit einer Weisung aufgetragene Geschäfte nicht zu den Dienstpflichten des betreffenden Beamten zählen, ist, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen (Hinweis E 30.3.1989, 86/09/0110, VwSlg 12894 A/1989), als Remonstration iSd Paragraph 19, Absatz 6, DGO Graz zu werten, mit der Wirkung, daß die Rechtswirkung der Weisung bis zu ihrer schriftlichen Wiederholung ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides sind daher nicht gegeben.