Die Weisung eines Vorgesetzten, bestimmte Geschäfte durchzuführen, die nicht zu den Dienstpflichten des betreffenden Beamten zählen (hier: eine verbotene Nebenbeschäftigung auszuüben), bewirkt grundsätzlich keine Unzuständigkeit dieses Vorgesetzten iSd § 19 Abs 5 DGO Graz.Die Weisung eines Vorgesetzten, bestimmte Geschäfte durchzuführen, die nicht zu den Dienstpflichten des betreffenden Beamten zählen (hier: eine verbotene Nebenbeschäftigung auszuüben), bewirkt grundsätzlich keine Unzuständigkeit dieses Vorgesetzten iSd Paragraph 19, Absatz 5, DGO Graz.