Einer unterschiedlichen internen Arbeitsplatzbewertung kommt unter dem Gesichtspunkt des § 40 Abs 2 Z 1 und Z 2 BDG 1979 keine rechtserhebliche Bedeutung zu (Hinweis E 25.1.1995, 94/12/0281).Einer unterschiedlichen internen Arbeitsplatzbewertung kommt unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 keine rechtserhebliche Bedeutung zu (Hinweis E 25.1.1995, 94/12/0281).