Hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Erhebung der Beschwerde nach § 26 Abs 2 VwGG zulässigerweise Gebrauch gemacht, gilt die Fiktion des § 26 Abs 2 VwGG (Zustellung ab Kenntnis vom Inhalt des Bescheides) und ist daran die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu messen (Hinweis E 11.10.1990, 90/06/0058, VwSlg 13284 A/1990).Hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Erhebung der Beschwerde nach Paragraph 26, Absatz 2, VwGG zulässigerweise Gebrauch gemacht, gilt die Fiktion des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG (Zustellung ab Kenntnis vom Inhalt des Bescheides) und ist daran die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu messen (Hinweis E 11.10.1990, 90/06/0058, VwSlg 13284 A/1990).