Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2011/10/0171
Entscheidungsdatum
15.12.2011
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/10/0144 E 24. Oktober 1994 RS 1
(hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Ein Bach ist ein kleines fließendes Gewässer, wobei der Ausdruck Bach auch für Gerinne verwendet wird, die nur fallweise Wasser führen (vgl Brockhaus-Enzyklopädie, 17te Aufl, S 193). Daß es sich um ein KLEINES fließendes Gewässer handelt, spricht nicht gegen die Eigenschaft als Bach. Auch die Frage, ob es sich um ständig wasserführendes Gerinne handelt, ist nicht von Belang.Ein Bach ist ein kleines fließendes Gewässer, wobei der Ausdruck Bach auch für Gerinne verwendet wird, die nur fallweise Wasser führen vergleiche Brockhaus-Enzyklopädie, 17te Aufl, S 193). Daß es sich um ein KLEINES fließendes Gewässer handelt, spricht nicht gegen die Eigenschaft als Bach. Auch die Frage, ob es sich um ständig wasserführendes Gerinne handelt, ist nicht von Belang.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011100171.X01
Im RIS seit
12.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2011100171_20111215X01