Verwaltungsgerichtshof
15.12.2011
2011/10/0171
GRS wie 94/10/0144 E 24. Oktober 1994 RS 1
(hier nur erster Satz)
Ein Bach ist ein kleines fließendes Gewässer, wobei der Ausdruck Bach auch für Gerinne verwendet wird, die nur fallweise Wasser führen vergleiche Brockhaus-Enzyklopädie, 17te Aufl, S 193). Daß es sich um ein KLEINES fließendes Gewässer handelt, spricht nicht gegen die Eigenschaft als Bach. Auch die Frage, ob es sich um ständig wasserführendes Gerinne handelt, ist nicht von Belang.