Verwaltungsgerichtshof
29.06.1998
96/10/0258
GRS wie VwGH E 1994/10/24 94/10/0144 1
(hier betreffend Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995)
Ein Bach ist ein kleines fließendes Gewässer, wobei der Ausdruck Bach auch für Gerinne verwendet wird, die nur fallweise Wasser führen vergleiche Brockhaus-Enzyklopädie, 17te Aufl, S 193). Daß es sich um ein KLEINES fließendes Gewässer handelt, spricht nicht gegen die Eigenschaft als Bach. Auch die Frage, ob es sich um ständig wasserführendes Gerinne handelt, ist nicht von Belang.