Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/10/0176

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;

Rechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen bestimmten menschlichen Eingiff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983; hier ist das Tir NatSchG 1991 betroffen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100176.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994100176_19950227X06

Rechtssatz für 93/10/0233

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14273 A/1995

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/10/0233

Entscheidungsdatum

26.06.1995

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/10/0176 6

Stammrechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen bestimmten menschlichen Eingiff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983; hier ist das Tir NatSchG 1991 betroffen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100233.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100233_19950626X07

Rechtssatz für 95/10/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/10/0002

Entscheidungsdatum

26.06.1995

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/10/0176 6 (hier: störende Beeinträchtigung der die Werbeeinrichtung umgebenden Landschaft und der bei der erforderlichen großräumigen Betrachtung einzubeziehenden; Hinweis E 27.2.1995, 94/10/0176 - Bergkulisse sowie optische Aufsplitterung des Gebietes auch bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Störelemente wie zB des Hallenbaues)

Stammrechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen bestimmten menschlichen Eingiff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983; hier ist das Tir NatSchG 1991 betroffen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100002.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995100002_19950626X01

Rechtssatz für 92/10/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/10/0125

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 1975 §14 Abs1 idF 1990/052;
NatSchG Tir 1975 §14 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/10/0176 6

Stammrechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen bestimmten menschlichen Eingiff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983; hier ist das Tir NatSchG 1991 betroffen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100125.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1992100125_19951127X02

Rechtssatz für 96/10/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/10/0002

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/10/0176 6

Stammrechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen bestimmten menschlichen Eingiff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983; hier ist das Tir NatSchG 1991 betroffen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100002.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996100002_19960129X01