Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/10/0002
Entscheidungsdatum
26.06.1995
Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
Norm
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/10/0176 6
(hier: störende Beeinträchtigung der die Werbeeinrichtung
umgebenden Landschaft und der bei der erforderlichen
großräumigen Betrachtung einzubeziehenden; Hinweis E 27.2.1995,
94/10/0176 - Bergkulisse sowie optische Aufsplitterung des
Gebietes auch bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen
Störelemente wie zB des Hallenbaues)
Stammrechtssatz
Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen bestimmten menschlichen Eingiff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983; hier ist das Tir NatSchG 1991 betroffen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100002.X01
Dokumentnummer
JWR_1995100002_19950626X01