Verwaltungsgerichtshof
26.06.1995
95/10/0002
GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/10/0176 6
(hier: störende Beeinträchtigung der die Werbeeinrichtung umgebenden Landschaft und der bei der erforderlichen großräumigen Betrachtung einzubeziehenden; Hinweis E 27.2.1995, 94/10/0176 - Bergkulisse sowie optische Aufsplitterung des Gebietes auch bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Störelemente wie zB des Hallenbaues)
Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen bestimmten menschlichen Eingiff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983; hier ist das Tir NatSchG 1991 betroffen).