Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/10/0166

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
PolStG Stmk 1975 §1;

Rechtssatz

Ein Verhalten, das iSd Paragraph eins, Stmk LPolG ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, muß unter den jeweils gegebenen Umständen nach einem objektiven Maßstab tatsächlich geeignet gewesen sein, das Wohlbefinden anderer anwesender, nicht beteiligter Personen zu beeinträchtigen. Dazu bedarf es insbesondere der Ausführungen über die Lärmsituation im Tatortbereich zur Tatzeit.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100166.X04

Im RIS seit

30.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1994100166_19950904X04