Verwaltungsgerichtshof
04.09.1995
94/10/0166
Ein Verhalten, das iSd Paragraph eins, Stmk LPolG ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, muß unter den jeweils gegebenen Umständen nach einem objektiven Maßstab tatsächlich geeignet gewesen sein, das Wohlbefinden anderer anwesender, nicht beteiligter Personen zu beeinträchtigen. Dazu bedarf es insbesondere der Ausführungen über die Lärmsituation im Tatortbereich zur Tatzeit.