Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Geschäftszahl

94/10/0166

Rechtssatz

Ein Verhalten, das iSd Paragraph eins, Stmk LPolG ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, muß unter den jeweils gegebenen Umständen nach einem objektiven Maßstab tatsächlich geeignet gewesen sein, das Wohlbefinden anderer anwesender, nicht beteiligter Personen zu beeinträchtigen. Dazu bedarf es insbesondere der Ausführungen über die Lärmsituation im Tatortbereich zur Tatzeit.