Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/10/0036

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
NatSchG Krnt 1986 §17 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §17 Abs2;

Rechtssatz

Wird im naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag gem Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, Krnt NatSchG 1986 im Verfahren erster Instanz das Grundstück, auf dem sich die zu beseitigenden Anschüttungen befinden, fehlerhaft bezeichnet, bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn nicht strittig ist, daß IM ANGEFOCHTENEN BESCHEID der Berufungsbehörde das Grundstück, auf dem sich die Anschüttungen befinden, durch Anführung der Grundstücksnummer und der Katastralgemeinde zutreffend und insoweit auch ausreichend bestimmt bezeichnet wurden.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und Begründung Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100036.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1994100036_19940418X03