Verwaltungsgerichtshof
18.04.1994
94/10/0036
Wird im naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag gem Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, Krnt NatSchG 1986 im Verfahren erster Instanz das Grundstück, auf dem sich die zu beseitigenden Anschüttungen befinden, fehlerhaft bezeichnet, bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn nicht strittig ist, daß IM ANGEFOCHTENEN BESCHEID der Berufungsbehörde das Grundstück, auf dem sich die Anschüttungen befinden, durch Anführung der Grundstücksnummer und der Katastralgemeinde zutreffend und insoweit auch ausreichend bestimmt bezeichnet wurden.