Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Geschäftszahl

94/10/0036

Rechtssatz

Wird im naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag gem Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, Krnt NatSchG 1986 im Verfahren erster Instanz das Grundstück, auf dem sich die zu beseitigenden Anschüttungen befinden, fehlerhaft bezeichnet, bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn nicht strittig ist, daß IM ANGEFOCHTENEN BESCHEID der Berufungsbehörde das Grundstück, auf dem sich die Anschüttungen befinden, durch Anführung der Grundstücksnummer und der Katastralgemeinde zutreffend und insoweit auch ausreichend bestimmt bezeichnet wurden.