Dass die Beschäftigung von mehr als drei Ausländern nicht gleichzeitig erfolgt (es also keinen "gemeinsamen" Tatzeitraum gibt), ist für die Anwendung des 3. Strafsatzes nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ohne rechtliche Bedeutung (Hinweis E 30. 06. 1994, 93/09/0474).Dass die Beschäftigung von mehr als drei Ausländern nicht gleichzeitig erfolgt (es also keinen "gemeinsamen" Tatzeitraum gibt), ist für die Anwendung des 3. Strafsatzes nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ohne rechtliche Bedeutung (Hinweis E 30. 06. 1994, 93/09/0474).