Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Geschäftszahl

94/09/0384

Rechtssatz

Dass die Beschäftigung von mehr als drei Ausländern nicht gleichzeitig erfolgt (es also keinen "gemeinsamen" Tatzeitraum gibt), ist für die Anwendung des 3. Strafsatzes nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ohne rechtliche Bedeutung (Hinweis E 30. 06. 1994, 93/09/0474).