Verwaltungsgerichtshof
16.10.2001
94/09/0384
Dass die Beschäftigung von mehr als drei Ausländern nicht gleichzeitig erfolgt (es also keinen "gemeinsamen" Tatzeitraum gibt), ist für die Anwendung des 3. Strafsatzes nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ohne rechtliche Bedeutung (Hinweis E 30. 06. 1994, 93/09/0474).