Einem Arbeitgeber, der gem § 19 AuslBG einen Antrag auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen stellt, steht ein Rechtsanspruch auf eine verbindliche Auskunft der Arbeitsmarktbehörden über die allfällige Notwendigkeit des Vorliegens von Beschäftigungsbewilligungen für bestimmte Arbeiten nicht zu. Es trifft wohl zu, daß dann, wenn von kompetenter Seite erteilte Auskünfte befolgt werden, trotzdem erfolgte Gesetzesverstöße nicht zum Verschulden angerechnet werden können (Hinweis E VwGH 24.2.1995, 94/09/0225). Im Falle nicht erteilter Auskünfte aber ist der Besch vom Vorwurf des Verschuldens nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren.Einem Arbeitgeber, der gem Paragraph 19, AuslBG einen Antrag auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen stellt, steht ein Rechtsanspruch auf eine verbindliche Auskunft der Arbeitsmarktbehörden über die allfällige Notwendigkeit des Vorliegens von Beschäftigungsbewilligungen für bestimmte Arbeiten nicht zu. Es trifft wohl zu, daß dann, wenn von kompetenter Seite erteilte Auskünfte befolgt werden, trotzdem erfolgte Gesetzesverstöße nicht zum Verschulden angerechnet werden können (Hinweis E VwGH 24.2.1995, 94/09/0225). Im Falle nicht erteilter Auskünfte aber ist der Besch vom Vorwurf des Verschuldens nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren.