Bei den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes handelt es sich um Amtssachverständige iSd § 52 Abs 1 AVG; wenn solche zur Verfügung stehen, sind andere Personen als Sachverständige nur dann heranzuziehen, wenn es die Besonderheit des Falles geboten erscheinen läßt (Hinweis E 1.12.1965, 464/65).Bei den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes handelt es sich um Amtssachverständige iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG; wenn solche zur Verfügung stehen, sind andere Personen als Sachverständige nur dann heranzuziehen, wenn es die Besonderheit des Falles geboten erscheinen läßt (Hinweis E 1.12.1965, 464/65).