Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1997

Geschäftszahl

94/09/0320

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0198 3

Stammrechtssatz

Bei den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes handelt es sich um Amtssachverständige iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG; wenn solche zur Verfügung stehen, sind andere Personen als Sachverständige nur dann heranzuziehen, wenn es die Besonderheit des Falles geboten erscheinen läßt (Hinweis E 1.12.1965, 464/65).