Bei einer Verletzung von spezifisch dienstrechtlichen Tatbeständen, wie jenen des § 19 Abs 2 zweiter Satz Wr DO, kann einer strafgerichtlichen Verurteilung (hier: 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen Unzucht mit Minderjährigen gem § 209 StGB) hinsichtlich der Strafbemessung im Disziplinarverfahren keine entscheidende Bedeutung zukommen (Hinweis E 1.12.1982, 82/09/0112). Für den Beamten kann daher nichts daraus gewonnen werden, wenn er darauf verweist, daß er gerichtlich zu keiner mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, und deshalb nach § 56a lit b Wr DO keine ex lege Auflösung des Dienstverhältnisses bewirkt worden sei (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0174).Bei einer Verletzung von spezifisch dienstrechtlichen Tatbeständen, wie jenen des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO, kann einer strafgerichtlichen Verurteilung (hier: 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen Unzucht mit Minderjährigen gem Paragraph 209, StGB) hinsichtlich der Strafbemessung im Disziplinarverfahren keine entscheidende Bedeutung zukommen (Hinweis E 1.12.1982, 82/09/0112). Für den Beamten kann daher nichts daraus gewonnen werden, wenn er darauf verweist, daß er gerichtlich zu keiner mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, und deshalb nach Paragraph 56 a, Litera b, Wr DO keine ex lege Auflösung des Dienstverhältnisses bewirkt worden sei (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0174).