Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Geschäftszahl

94/09/0295

Rechtssatz

Bei einer Verletzung von spezifisch dienstrechtlichen Tatbeständen, wie jenen des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO, kann einer strafgerichtlichen Verurteilung (hier: 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen Unzucht mit Minderjährigen gem Paragraph 209, StGB) hinsichtlich der Strafbemessung im Disziplinarverfahren keine entscheidende Bedeutung zukommen (Hinweis E 1.12.1982, 82/09/0112). Für den Beamten kann daher nichts daraus gewonnen werden, wenn er darauf verweist, daß er gerichtlich zu keiner mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, und deshalb nach Paragraph 56 a, Litera b, Wr DO keine ex lege Auflösung des Dienstverhältnisses bewirkt worden sei (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0174).