Die Entscheidung der Disziplinarbehörde erster Instanz betreffend die Aufhebung der Suspendierung nach § 112 Abs 5 BDG 1979 (Wegfall der für die Suspendierung maßgebenden Umstände vor Abschluß des Disziplinarverfahrens) hat keine Bindungswirkung für den in das Disziplinarerkenntnis nach § 126 Abs 2 BDG 1979 aufzunehmenden Strafausspruch.Die Entscheidung der Disziplinarbehörde erster Instanz betreffend die Aufhebung der Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 (Wegfall der für die Suspendierung maßgebenden Umstände vor Abschluß des Disziplinarverfahrens) hat keine Bindungswirkung für den in das Disziplinarerkenntnis nach Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 aufzunehmenden Strafausspruch.