Die Kenntnis des Dienstvorgesetzten nach § 109 BDG 1979 kann auch in dem Fall, daß er der Dienstbehörde (nach dem DVG, allenfalls in Verbindung mit der DVV) angehört, nicht schon allein auf Grund dieses Umstandes der Dienstbehörde zugerechnet werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn er Leiter der Dienstbehörde ist oder jenerDie Kenntnis des Dienstvorgesetzten nach Paragraph 109, BDG 1979 kann auch in dem Fall, daß er der Dienstbehörde (nach dem DVG, allenfalls in Verbindung mit der DVV) angehört, nicht schon allein auf Grund dieses Umstandes der Dienstbehörde zugerechnet werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn er Leiter der Dienstbehörde ist oder jener
Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde angehört, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig ist. In allen anderen Fällen kann hingegen die Kenntnis des der Dienstbehörde angehörenden Dienstvorgesetzten - nicht anders als in dem Fall, daß er einer Dienstbehörde nicht angehört (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0004, VwSlg 12920 A/1989) - nicht der Dienstbehörde (iSd § 110 BDG 1979) zugerechnet werden.Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde angehört, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig ist. In allen anderen Fällen kann hingegen die Kenntnis des der Dienstbehörde angehörenden Dienstvorgesetzten - nicht anders als in dem Fall, daß er einer Dienstbehörde nicht angehört (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0004, VwSlg 12920 A/1989) - nicht der Dienstbehörde (iSd Paragraph 110, BDG 1979) zugerechnet werden.